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AKTUELLES

 

KÜNDIGUNGEN SIND FAKTISCH DOCH VOM ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG) BETROFFEN (AG OSNABRÜCK AZ.: 3 CA 7788/06)

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter wegen seines Alters entlässt. Dies verstößt gegen das Allgemeine Gleichbahendlungsgesetz (AGG).

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter gegen seine betriebsbedingte Kündigung geklagt. Der Arbeit-geber hatte Entlassungen nach Altersgruppen durchgeführt, um eine ausgewogene Alters-struktur im Unternehmen beizubehalten und eine Überalterung der Belegschaft zu verhindern. Der Kläger argumentierte, dass dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen würde.

Die Richter schlossen sich dieser Meinung an. Der Altersschutz sei durch die Bildung von Altersgruppen entwertet worden. Dies sei ein Verstoß gegen das AGG. Problematisch: der Gesetzgeber sieht eigentlich vor, dass Kündigungen gerade nicht unter das AGG fallen. Eine Grundatzentscheidung steht noch aus.

(Quelle: INDUSTRIEANZEIGER 20/2007)

 

 

A K T U E L L E S

 

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten (BAG-Urteil vom 13.12.2005)

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Faktische Geschäftsführung und Haftung nach §69 AO
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Kündigungen faktisch doch vom AGG betroffen
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Aktuelle Rechtsprechung  des BGH zur Steuerberaterhaftung (BGH v. 11.05.06)
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Aushebelung der Globalzession (OLG Karlsruhe 14U 200/03)

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