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IDW STANDARD FAR 1/1996

 

Bei dem IDW Standard des INSTITUTS DER WIRTSCHAFTSPRÜFER des Fachausschusses Recht FAR 1/1996 handelt es sich um "Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen". Gemäß §19 InsO ist ein Unternehmen insolvenzantragspflichtig, wenn eine Überschuldung vorliegt. Hiervon betroffen sind die Rechtsformen GmbH, GmbH & Co. KG, AG und nach neuester Rechtsprechung auch die Ltd. Diese ist insbesondere aufgrund der in der Regel geringen Eigenkapitalausstattung in besonderem Maße vom Überschuldungstatbestand bedroht.

Dennoch ist ein Unternehmen nicht direkt insolvent, wenn es im offiziellen Jahresabschluss ein buchmäßiges negatives Eigenkapital (Fehlkapital) ausweist. Es gibt eine Vielzahl von - auf den speziellen Einzelfall maßgeschneiderten - Lösungsansätzen, um zum einen den insolvenzrechtlich relevanten Aspekt der Überschuldung zu beseitigen und insbesondere auch den oder die hinsichtlich einer potenziellen Insolvenzverschleppung straf- und zivilrechtlich betroffenen Geschäftsführer zu schützen.

Wir bieten Ihnen sowohl mit Unterstützung versierter Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, aber auch in bestimmten Fällen auch aus Kostengründen alleine durch uns, die Möglichkeit einen eventuell vorliegenden insolvenzrechtlich relevanten Überschuldungstatbestand zu beseitigen. Insbesondere auch die Erläuterung der durchgeführten Maßnahmen gegenüber Ihren Hausbanken, Investoren oder anderen Fremdkapitalgebern gehört hierzu.

Ein solche zweistufige Überschuldungsprüfung bzw. die Erstellung eines Kapitalstatus im Rahmen einer Überschuldungsbilanz lehnen wir an den IDW FAR 1/1996 sowie die aktuell gültige Rechtsprechung an. Die Werthalltigkeitsprüfung von Aktivposten, wie etwa das Sachanlagevermögen, die Vorräte sowie die Debitoren erfolgt in der Regel in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenen Unternehmen.

Wir formulieren insolvenzfeste Rangrücktrittsvereinbarungen, abstrakte Schuldversprechen sowie die plausible Darlegung und Berechnung eventuell vorhandener und im Überschuldungsbilanzansatz zu berücksichtigender immaterieller Vermögenswerte.

 

.......A K T U E L L E S

   

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten (BAG-Urteil vom 13.12.2005)

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Faktische Geschäftsführung und Haftung nach §69 AO
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Kündigungen faktisch doch vom AGG betroffen
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Aktuelle Rechtsprechung  des BGH zur Steuerberaterhaftung (BGH v. 11.05.06)
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Aushebelung der Globalzession (OLG Karlsruhe 14U 200/03)

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