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AKTUELLES

 

INSOLVENZANFECHTUNG: ANFECHTBARKEIT DER SICHERUNGSABTRETUNG EINER KÜNFTIGEN FORDERUNG IM RAHMEN EINER GLOBALZESSION (OLG KARLSRUHE 14. ZIVILSENAT, 14 U 200/03)

Entsteht eine dem Kreditinstitut im Rahmen einer Globalzession abgetretene künftige Forderung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Forderungserwerb nach Maßgabe des §131 InsO anfechtbar, weil das Kreditinstitut vor Entstehung der Forderung noch keinen hinreichend bestimmten, zur Kongruenz führenden Anspruch auf ihre Abtretung hatte.

Die Vorausabtretung künftiger Forderungen wird erst mit deren Entstehen wirksam. Nach §140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung ist nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH, WM 1997, S. 545). Ob die Bank eine mit der im voraus abgetretenen Forderung eine kongurente oder inkongruente Deckung erlangt, hängt davon ab, ob sie einen Anspruch auf den Erwerb dieser Forderung hatte. Ein Sicherungsanspruch, den die Bank erst in kritischer Zeit erlangt, macht die gleichzeitig erlangte Deckung nicht zu einer kongruenten (BGHZ 59, 230; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung §131 Rdn. 10, Rdn.20).

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(Quelle: JURIS)

 

 

.......A K T U E L L E S

   

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Aushebelung der Globalzession (OLG Karlsruhe 14U 200/03)

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