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AKTUELLES

 

ERKENNTNISSE ZUR INSOLVENZSICHERUNGSPFLICHT FÜR LANGZEITKONTEN (Anmerkungen zum BAG-Urteil vom 13.12.2005 - 9 AZR 436/04)

Arbeitszeitkonten resultieren aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einen bestimmten Teil des Lohns nicht direkt auszuzahlen, sondern zur Finanzierung einer Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu verwenden. In der Vergangenheit ist eine Vielzahl nicht gesicherter Arbeitszeitguthaben im Insolvenzfall zum Schaden des Arbeitnehmers verfallen.

Generell ist die Insolvenzsicherungspflicht solcher Langzeitguthaben bereits seit 1998 durch §7d SGB IV geregelt. Dennoch ist erst mit dem Urteil des BAG aus dem Jahr 2005 eine weitestgehende Beseitigung vielfältiger Unklarheiten beseitigt.

Bislang konnte der §7d SGB IV im Sinne einer Aufforderung zur Insolvenzsicherungspflicht ausgelegt werden, ohne dass jedoch im Falle des Unterlassens ein Rechtsverstoß hieraus abgeleitet werden konnte. Das BGA-Urteil vom 13.12.2005 hat nunmehr Klarheit geschaffen und unterstrichen, dass eine eindeutige Pflicht zur Schaffung einer Insolvenzsicherung von Langzeitkonten besteht.


Insbesondere die Aussage "Die Erfahrung mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzschutz hat gezeigt, dass der Verpflichtung zu insolvenzschützenden Maßnahmen für das Wertguthaben in der Praxis nur unzureichend nachgekommen wird" des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung hat den erheblichen Klärungsbedarf und das bislang vorherrschende Defizit aufgezeigt.

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Verfasser: Oliver Bode

[Quelle: DER BETRIEB, Heft 18 vom 04.05.2007]

 

.......A K T U E L L E S

   

Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten (BAG-Urteil vom 13.12.2005)

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